Sterbehilfe — Der Wunsch, das Leben zu beenden

    Zuletzt aktualisiert am Freitag, den

    Die Ster­be­hil­fe, auch Eutha­na­sie genannt, wird in vie­len Gesell­schaf­ten kon­tro­vers dis­ku­tiert. Vor­weg sei erwähnt, dass sich bei einer Betrach­tung der Geset­zes­la­gen unter­schied­li­cher Län­der schnell zeigt, dass libe­ra­le Gesell­schaf­ten der Ster­be­hil­fe offe­ner gegen­über­ste­hen, als bei­spiels­wei­se stark gläu­bi­ge Gesell­schaf­ten. Dies­be­züg­lich haben Bel­gi­en und die Nie­der­lan­de beson­ders locke­re Gesetz­ge­bun­gen, wäh­rend Polen und Ita­li­en mit emp­find­li­chen Stra­fen drohen.

    Doch Ster­be­hil­fe ist nicht gleich Ster­be­hil­fe. Sowohl Ärz­te, als auch huma­nis­ti­sche Ver­ei­ni­gun­gen sowie der Gesetz­ge­ber unter­schei­den zwi­schen ver­schie­de­nen Arten der Eutha­na­sie, die Men­schen für sich in Erwä­gung zie­hen kön­nen, um das Leben bewusst zu beenden.


    Sterbehilfe - Der Wunsch, das Leben zu beenden

    Arten der Euthanasie

    Die akti­ve Ster­be­hil­fe meint das geziel­te Ver­wen­den von Medi­ka­men­ten oder ande­ren Sub­stan­zen zur Her­bei­füh­rung des Todes. In der Pra­xis wer­den hier­für meist Medi­ka­men­te mit sedie­ren­der Wir­kung genutzt, die dem Ster­be­wil­li­gen Schmer­zen neh­men, ihn ein­schla­fen las­sen und letzt­end­lich zum Tod füh­ren. Somit ist in die­sem Fall eine ande­re Per­son für den Tod des Pati­en­ten verantwortlich.

    Die pas­si­ve Ster­be­hil­fe ist im Grun­de der Ver­zicht auf lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men oder auch das Ver­ab­rei­chen von Medi­ka­men­ten, die auf­grund ihrer Neben­wir­kun­gen den Tod eines Pati­en­ten schnel­ler ein­tre­ten las­sen kön­nen. So ist bei­spiels­wei­se das Abschal­ten von Beatmungs­ge­rä­ten eine Form der pas­si­ven Ster­be­hil­fe. Das Ver­ab­rei­chen von Schmerz­mit­teln, bei denen erwar­tet wer­den kann, dass sie einen stark geschwäch­ten Men­schen töten kön­nen, zählt eben­falls dazu. Die pas­si­ve Ster­be­hil­fe ist die am häu­figs­ten vor­kom­men­de Form der Euthanasie.

    Als Bei­hil­fe zum Sui­zid gilt hin­ge­gen, wenn Ärz­te oder ande­re Per­so­nen einem Pati­en­ten den Frei­tod ermög­li­chen. Dies liegt bei­spiels­wei­se vor, wenn ein Arzt den Pati­en­ten expli­zit dar­über infor­miert, dass die Medi­ka­men­te in der Schub­la­de bei erhöh­ter Dosis töd­lich sind oder die­ser ihm zeigt, wie er sei­ne lebens­er­hal­ten­den Maschi­nen selbst abstel­len kann.
    Für die Betrach­tung der recht­li­chen Aspek­te ist eine sau­be­re Tren­nung zwi­schen den Arten der Ster­be­hil­fe zwin­gend notwendig.

    marktplatz

    Rechtslage in Deutschland

    In Deutsch­land ist die Bei­hil­fe zum Sui­zid nicht straf­bar, da Selbst­tö­tung eben­falls kei­ne Straf­tat dar­stellt. Es kann jedoch auf­grund unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung geklagt wer­den – die Selbst­tö­tung eines Men­schen müss­te näm­lich unter­bun­den wer­den, sofern dies mög­lich ist. Auch muss nach einem offen­sicht­li­chen Selbst­tö­tungs­ver­such sofort ein Not­arzt ver­stän­digt wer­den. Die Berufs­ord­nung der Ärz­te unter­sagt die Bei­hil­fe zum Sui­zid, aller­dings haben nicht alle Ärz­te­kam­mern (und damit nicht alle Ärz­te) die­sen Pas­sus übernommen.

    Die pas­si­ve Ster­be­hil­fe ist nicht straf­bar in Deutsch­land. Ent­schei­dend ist, dass eine Wil­lens­er­klä­rung des Pati­en­ten vor­liegt, im Fal­le einer medi­zi­nisch aus­sichts­lo­sen Lage auf lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men zu ver­zich­ten. Für die Wil­lens­er­klä­rung eig­nen sich vor allem Vide­os oder hand­ge­schrie­be­ne Erklä­run­gen. Zum Zeit­punkt der Wil­lens­er­klä­rung muss der Pati­ent zudem voll zurech­nungs­fä­hig sein.

    Liegt kei­ne erkenn­ba­re Wil­lens­er­klä­rung vor, so han­delt es sich nicht mehr um eine pas­si­ve Ster­be­hil­fe, son­dern um Tot­schlag oder Mord.
    Die akti­ve Ster­be­hil­fe ist unter­sagt und wird mit Frei­heits­stra­fen zwi­schen sechs Mona­ten und fünf Jah­ren geahn­det. Auch der Ver­such ist strafbar.

    Seit Ende 2015 ist die geschäfts­mä­ßi­ge För­de­rung von Selbst­tö­tun­gen unter Stra­fe gestellt. Das heißt, dass Ärz­te, die gegen Gebühr bei der Ster­be­hil­fe assis­tie­ren, bestraft wer­den kön­nen. Auch kön­nen Men­schen, die bei der Bereit­stel­lung der benö­tig­ten Medi­ka­men­te hel­fen, straf­recht­lich ver­folgt werden.
    Seit März 2017 haben deut­sche Pati­en­ten in extre­men Aus­nah­me­fäl­len das Recht auf den Erwerb einer töd­li­chen Dosis Natri­um-Phe­no­bar­bi­tal zur Selbst­tö­tung. Aller­dings nur unter drei strik­ten Bedingungen:

    • Ein Sach­ver­stän­di­ger des BfArM muss ein Gut­ach­ten erstel­len, wel­ches rich­ter­lich geor­dert wird.
    • Es muss sicher­ge­stellt sein, dass der Ster­be­wil­li­ge die Ent­schei­dung selbst tref­fen kann.
    • Die medi­zi­ni­sche Lage muss aus­sichts­los sein und es darf kei­ne zumut­ba­re Alter­na­ti­ve (Behand­lungs­ab­bruch oder ‑ände­rung) zur Selbst­tö­tung geben.

    Rechtslage zur Sterbehilfe in anderen Ländern

    Die libe­rals­ten Ster­be­hil­fe­ge­set­ze haben die Nie­der­lan­de, Luxem­burg und Bel­gi­en: Hier ist auch die akti­ve Ster­be­hil­fe legal, sofern der Pati­en­ten­wil­le deut­lich ist und die medi­zi­ni­sche Pro­gno­se kei­ne Aus­sicht auf Bes­se­rung zulässt. In der Schweiz gibt es einen Ver­ein, der Ärz­te ver­mit­telt, die sich dazu bereit erklä­ren, töd­li­che Medi­ka­men­te zu ver­schrei­ben. Die­se Form der Bei­hil­fe zum Sui­zid wird tole­riert, ist aber gesetz­lich nicht gedeckt. Gene­rell ist die Bei­hil­fe zum Sui­zid im euro­päi­schen Raum neben Deutsch­land, der Schweiz und den Bene­lux­staa­ten ledig­lich in Schwe­den legalisiert.

    Die pas­si­ve Ster­be­hil­fe ist in den meis­ten euro­päi­schen Staa­ten straf­frei und tole­riert. Eini­ge Aus­nah­men sind Polen (hier sind sämt­li­che For­men der Ster­be­hil­fe ver­bo­ten) und diver­se ande­re Län­der, in denen die Geset­zes­la­ge unklar ist. Wer in die Ster­be­hil­fe invol­viert ist, steht in Ita­li­en, Por­tu­gal und Tsche­chi­en auf recht­lich unsi­che­rem Boden.

    Ethische Aspekte der Sterbehilfe

    Eine Argu­men­ta­ti­on für oder gegen Eutha­na­sie gestal­tet sich seit Jah­ren sehr ein­tö­nig. Dabei bezieht sich die Debat­te zuwei­len dar­auf, ob Ster­be­hil­fe grund­sätz­lich gestat­tet sein soll­te (pas­siv wie aktiv), oder ob die bestehen­de Geset­zes­la­ge “libe­ra­li­siert” wer­den soll­te, um auch die akti­ve Ster­be­hil­fe zu ermög­li­chen. Das aus­sa­ge­kräf­tigs­te Argu­ment für die Ster­be­hil­fe ist das Per­sön­lich­keits­recht des Men­schen: Es wird argu­men­tiert, dass ein wür­de­vol­les Leben unter bestimm­ten medi­zi­ni­schen Umstän­den nicht mög­lich ist. Auch wird häu­fig auf Schmer­zen und Hilf­lo­sig­keit ver­wie­sen, die ein men­schen­wür­di­ges Leben unmög­lich machen. Zudem habe jeder Mensch das Recht dar­auf, selbst über sein Able­ben zu ent­schei­den, wenn er dies wün­sche. Das Been­den des eige­nen Leids sei men­schen­wür­dig, das künst­li­che Ver­län­gern jedoch nicht.

    Gegen­ar­gu­men­te lie­fert unter ande­rem der Hip­po­kra­ti­scher Eid auf medi­zi­ni­scher Sei­te, der das Schä­di­gen von Pati­en­ten – also auch das Töten — unter­sagt. Zudem sei, so die Geg­ner der Ster­be­hil­fe, die Pal­lia­tiv­me­di­zin so fort­ge­schrit­ten, dass Men­schen in Wür­de und schmerz­frei ster­ben könn­ten. Dass es medi­zi­ni­sche Fäl­le gibt, die dies wider­le­gen, liegt auf der Hand. Das reli­giö­se Argu­ment bezieht sich dar­auf, dass es dem Men­schen unter­sagt sei, über Tod und Leben zu ent­schei­den. Ent­spre­chend steht ein fun­da­men­ta­lis­ti­scher Glau­be der Ster­be­hil­fe in jeder Form entgegen.

    Abge­wo­gen wird auch der Wunsch der Tod­kran­ken oder Lei­den­den selbst, ihren Ange­hö­ri­gen nicht zur Last zu fal­len. Es gibt Men­schen, die sich eine Erlö­sung von Last und Leid für sich und ihre Ange­hö­ri­gen mit dem Tod erhof­fen. Die­ses per­sön­li­che Inter­es­se, das mit der Men­schen­wür­de und dem Recht auf Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit ver­tei­digt wird, steht der Auf­fas­sung, Medi­zi­ner und der Staat müss­ten sämt­li­ches Leben schüt­zen, im Wege. Nicht zuletzt wird betont, dass eine ein­deu­ti­ge Geset­zes­re­ge­lung Medi­zi­nern ermög­li­che, sich recht­lich auf siche­rem Boden zu befin­den. Es sei wich­tig, auch die Medi­zi­ner davor zu schüt­zen, rechts­wid­rig — wenn­gleich auch auf Ver­lan­gen — zu handeln.

    Sterbehilfe bei Kindern

    Das The­ma Ster­be­hil­fe bei Kin­dern ist kon­tro­vers dis­ku­tiert. Frag­lich ist, inwie­fern Kin­der den Wunsch zu ster­ben äußern und ein­schät­zen kön­nen. Die Nie­der­lan­de und Bel­gi­en sind die ein­zi­gen Staa­ten, in denen dies mög­lich ist. Dabei müs­sen die Eltern zustim­men und ein Gut­ach­ten muss bewei­sen, dass das Lei­den als uner­träg­lich ein­ge­schätzt wird und die Kin­dern den Umfang ihres Ver­lan­gens verstehen.

    Die Argu­men­te dage­gen sind die­sel­ben, die auch sonst gegen die Ster­be­hil­fe ange­führt wer­den. Auch wird hin­zu­ge­fügt, dass ein Kind nicht ent­schei­den kön­ne, ob es sein Leben been­den (las­sen) möch­te. Dem gegen­über­steht die Fest­stel­lung, dass Kin­der, die unheil­bar krank sind und Leid erfah­ren, geis­tig häu­fig schon sehr weit ent­wi­ckelt sind.

    Als Gegen­ar­gu­ment wird wei­ter­hin ange­führt, dass es bes­ser sei, die Betreu­ung für ster­bens­kran­ke Kin­der und Ange­hö­ri­ge zu ver­bes­sern, als die Eutha­na­sie zu ver­ein­fa­chen. In Deutsch­land wird die akti­ve Ster­be­hil­fe bei Kin­dern (bezie­hungs­wei­se die Bei­hil­fe zum Sui­zid) der­zeit nicht in Aus­sicht gestellt. 

    1
    /
    5
    (
    2

    Stimmen 

    )